§ 1 Geltungsbereich der AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Opbacher Installationen GmbH (im Folgenden Auftragnehmer genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die vom Auftragnehmer mit dessen Kunden (im Folgenden Auftraggeber genannt) geschlossen werden. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und sonstigen Angebote im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber, auch wenn diese nicht gesondert vereinbart worden sind.
2. Entgegenstehende oder von den AGB des Aufragnehmers abweichende AGB oder Vertragsformblätter des Auftraggebers gelten nur dann, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält, oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis des Auftragnehmers für die Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
3. Spätestens mit der Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers sowie deren Annahme erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Aufträge des Auftraggebers anzunehmen.
2. An Bestellungen und Aufträge ist der Auftraggeber zwei Wochen gebunden. Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch entsprechende Leistung zustande. Auftragsbestätigungen ergehen an die vom Auftraggeber in seinem Auftrag angeführte Adresse bzw. bei einer laufenden Geschäftsbeziehung an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse. Vertragsgegenständlich sind nur die in der Auftragsbestätigung angeführten Leistungen des Auftragnehmers. Weiters bzw. darüber hinausgehende Leistungen des Auftragnehmers werden gesonderte verrechnet. Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrundeliegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern oder Schaustücken behält sich der Auftragnehmer vor und stellen solche keinen Mangel dar.
3. Der Aufragnehmer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an allen von diesem abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf solche Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers die vorgenannten Gegenstände an diesen zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zu einem Vertragsabschluss führen.
4. Der Auftragnehmer übernimmt ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Kostenvoranschlägen. Mengen und Maßangaben erfolgten ohne Gewähr.
§ 3 Abtretungen
Für den Fall, dass nach Einschätzung des Auftraggebers eine Versicherung für einen Schaden haftet, ist dieser berechtigt seine Ansprüche gegenüber der Versicherung erfüllungshalber an den Auftragnehmer abzutreten. Der Auftraggeber haftet in einem solchen Fall aber weiterhin subsidiär für die Forderungen des Auftragnehmers für den Fall, dass die Arbeiten auftragsgemäß durchgeführt wurden, die Versicherung jedoch, als welchem Grund auch immer, ganz oder teilweise keine Zahlung leistet.
§ 4 Preise
1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wird, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand nach Einheitspreisen.
2. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung angeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet und in Rechnung gestellt.
3. Im Preis sind die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial nicht enthalten und hat der Auftraggeber diese Entsorgung zu veranlassen. Wird der Auftragnehmer dazu beauftragt, hat der Auftraggeber mangels einer gesonderten Entgeltvereinbarung dies angemessen zu vergüten.
4. Den Preisangaben liegen die am Tag des unverbindlichen Angebots gültigen Preislisten, die auf Löhnen, Gehältern und Materialkosten basieren, zugrunde. Nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen oder Senkungen dieser Lohn-, Gehalts- und Materialkosten haben eine Erhöhung oder Senkung der Preise in entsprechendem Verhältnis zur Folge. Der Auftragnehmer wird Veränderungen der Lohn-, Gehalts- und Materialkosten dem Auftraggeber schriftlich unter Hinweis auf den Geltungsbeginn mitteilen.
5. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen oder von diesem zu vertreten sind, erst mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten jedenfalls die bei Lieferung oder Erbringung der Leistung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber steht jedoch ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise um mehr als 20 % übersteigen.
6. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Im Übrigen ist eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach dem Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind oder die Bezahlung offener Forderungen durch den Auftraggeber gefährdet. Unter diesen Voraussetzungen ist der Auftragnehmer berechtigt auch Folgeaufträge zu stornieren.
§ 5 Lieferung und Leistung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen der Leistungsausführung vorzunehmen.
2. Teillieferungen und -leistungen sind bei sachlicher Rechtfertigung zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
3. Bei Verzögerungen und unvorhergesehenen Ereignissen, die weder der Auftragnehmer, noch der Auftraggeber verschuldet haben und die auch nicht in ihrem jeweiligen Einflussbereich liegen, werden Leistungsfristen und Termine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben.
4. Die vom Auftragnehmer in Aussicht gestellten Termine für Leistungen und Lieferungen gelten nur annähernd. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind Liefertermine bzw. Lieferfristen des Auftragnehmers ausschließlich unverbindliche Angaben.
5. Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sofern der Auftragnehmer einen ausdrücklich vereinbarten Liefertermin/eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält, oder aus einem anderen Grund in Verzug gerät, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Sollte die Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Handelt es sich um eine teilbare Leistung, ist der Auftraggeber allerdings immer nur zu einem entsprechenden Teilrücktritt berechtigt.
7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Lieferverzuges bleiben unberührt.
8. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verspätung der Lieferung oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind. Nicht vorhersehbare Ereignisse im vorgenannten Sinn sind zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften sowie Energie und Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht richtige Belieferung durch Lieferanten sowie schlechtes Wetter, das eine Durchführung der Arbeiten nicht zulässt. Weiterhin gehört hierzu auch die nicht zeitgerechte/rechtzeitige Bearbeitung von Dritten, die eine Durchführung der Arbeiten nicht zulässt, soweit dies der Auftragnehmer nicht (mit) zu vertreten hat.
9. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung durch den Auftragnehmer wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Übrigen verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen bei Hindernissen von vorübergehender Dauer um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
10. Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird diesem eine Lieferung oder Leistung aus irgendeinem Grund unmöglich so ist dessen Haftung nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzt.
11. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Restleistung oder Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen, es sei denn der Auftragnehmer erklärt sich insoweit zur Kostenübernahme bereit.
§ 6 Zahlung, Erfüllung, Gefahrenübergang und Abnahme
1. Mangels gesonderter Zahlungsvereinbarung wird 1/3 des Entgeltes binnen 10 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Beginn der Leistungsausführung und der Rest binnen 10 Tagen nach Beendigung der Leistungsfertigstellung, jeweils ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Teilrechnungen, die bei der Durchführung von Teilleistungen gestellt werden, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung zur Gänze und ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
2. Die Berechtigung zur Vornahme eines Skontoabzuges setzt eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber voraus.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen.
3. Sämtliche Zahlungen des Auftraggebers werden zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und erst dann auf das geschuldete Leistungsentgelt verrechnet.
4. Tritt beim Auftraggeber eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw. wird dem Auftragnehmer erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Auftraggeber derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers gefährdet war, so kann der Auftragnehmer seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern. Der Nachweis derartiger Vermögensumstände beim Auftraggeber gilt durch die Auskunft einer renommierten Auskunftei oder Bank als erbracht.
5. Bei Nichterfüllung von Zahlungsvereinbarungen ist der Auftragnehmer berechtigt unter Setzung oder Gewährung einer vierzehntägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
6. Der Auftragnehmer behält sich vor, dem Auftraggeber allfällige Schadensersatzforderungen infolge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen.
7. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge und u.ä.) und werden diese nachverrechnet bzw. gesondert in Rechnung gestellt.
8. Für zur Einbringlichmachung notwendiger und zweckentsprechender Mahnungen verpflichtet sich der Auftraggeber bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen in Höhe von € 50,00 pro Mahnung, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
9. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag ist A-6263 Fügen.
10. Auf Verlangen des Auftraggebers werden die Waren oder Liefergegenstände an eine von diesem angegebene Lieferanschrift versendet. Die Versandart und die Verpackung obliegt dem Auftragnehmer.
11. Werden Waren oder Liefergegenstände auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung der Waren oder Liefergegenstände mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung Beauftragten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für zulässige Teilleistungen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Übergabe ist der Beginn des Verladevorganges. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem durch den Auftragnehmer die Auswahl und Aussonderung der vertragsgemäßen Ware oder des vertragsgemäßen Liefergegenstandes vorgenommen worden ist und der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Versandbereitschaft schriftlich angezeigt hat.
12. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware oder der zu lagernden Gegenstände pro angefangener Woche. Der Nachweis und die Geltendmachung höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
13. Sendungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten versichert.
14. Sofern nicht ausdrücklich eine formelle Übernahme des Gewerkes des Auftragnehmers vereinbart wurde, gilt die Übernahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Annahmeverzug liegt jedenfalls vor, wenn der Auftraggeber sich länger als eine Woche weigert, die Leistungen des Auftragnehmers anzunehmen oder sich mit seinen Vorleistungen in Verzug befindet. Sind Teile der Leistung des Auftragnehmers bereits vertragsgemäß fertiggestellt worden und erfolgt durch den Auftraggeber eine bestimmungsgemäße Benützung derselben bereits vor einem vereinbarten Übernahmetermin, so gilt dies als Übernahme. Wird die Leistung des Auftragnehmers mit Mängeln übernommen, ist der Auftraggeber berechtigt, das Entgelt bis zur Höhe des Doppelten der voraussichtlichen Kosten der Mängelbehebung oder einer Ersatzvornahme zurückzuhalten.
15. Die Übernahme kann vom Auftraggeber nur dann verweigert werden, wenn die Leistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, welche den bedungenen Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht der Wandlung begründen.
16. Mit der Übernahme der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber gilt diese als erbracht, geht die Gefahr über und beginnt die Gewährleistungsfrist. Die Übernahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Übernahme trotz Aufforderung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen unberechtigt verweigert.
17. Der Auftragnehmer ist berechtigt über die für die Leistungserbringung vorgesehenen Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der diesem zurechenbaren Umstände gesorgt hat, welche die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer verzögern oder verhindern. Dies allerdings nur dann, wenn diese Geräte und Materialien in angemessener Frist zur Ausführung der Leistung beim Auftraggeber nachbeschafft werden können.
18. Bei Annahmeverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.
19. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers bei Annahmeverzug des Auftraggebers, insbesondere das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
20. Bei einem berechtigten Rücktritt des Auftragnehmers aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen vom Vertrag, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 5 % des Auftragswertes zuzüglich Umsatzsteuer ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu bezahlen, wobei die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten bleibt.
§ 7 Widerrufsrecht nach dem FAGG bei Verbrauchereigenschaft des Auftraggebers
1. Ist der Auftraggeber Konsument, hat er das Recht, von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.
2. Die Frist beginnt bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritte den Besitz an der Ware erlangt; wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt; bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der letzten Teilsendung erlangt; bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt.
3. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber den Auftragnehmer (Opbacher Installationen GmbH, Karl-Mauracher-Weg 34, A-6263 Fügen, info@opbacher.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (zum Beispiel mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren.
4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist ist es ausreichend, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
5. Wenn der Auftraggeber den Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Zahlungen, die er von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die vom Auftragnehmer angebotene Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages beim Auftragnehmer eingelangt ist.
6. Für diese Rückzahlung verwendete der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion verwendet hat, es sei denn, mit dem Auftraggeber wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
7. Der Auftragnehmer kann die Rückzahlung allerdings verweigern, bis dieser die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Auftraggeber den Nachweis erbracht hat, dass dieser die Waren zurückgesendet hat, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.
8. Der Auftraggeber hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Auftragnehmer den Auftraggeber über den Widerruf des Vertrags unterrichtet hat, an die Opbacher Installationen GmbH, Karl-Mauracher-Weg 34, A-6263 Fügen, zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Auftraggeber die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet.
9. Der Auftraggeber trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht ohne unverhältnismäßig großem Aufwand mit der Post zurückgesendet werden können und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, holt der Auftragnehmer die Waren diesfalls auf seine Kosten ab.
10. Der Auftraggeber muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
11. Der Auftraggeber hat unter anderem (§ 18 FAGG) kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über
- Dienstleisungen, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht
hat, wobei in jenen Fällen, in denen der Auftraggeber nach dem Vertrag zu einer
Zahlung verpflichtet ist, das Rücktrittsrecht nur entfällt, wenn der Auftragnehmer
überdies mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers, mit
der Vertragserfüllung begonnen hat und wenn der Auftraggeber entweder vor Be-
ginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben,
dass der Auftraggeber sein Rücktrittsrecht mit volständiger Vertragserfüllung ver-
liert, oder den Auftragnehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat um
Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen
- Waren, die nach Auftraggeberspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind
12. Der Auftraggeber hat weiters kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Vom Ausschluss des Rücktritts nach dieser Bestimmung werden aber weitere Dienstleistungen, die der Auftraggeber nicht ausdrücklich verlangt hat, oder gelieferte Waren, die bei der Instandhaltung und Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, nicht umfasst.
13. Hat der Auftraggeber schließlich verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Ausführung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrages unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich darauf beruft. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf diesen übergegangen ist, die Kaufsachen pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Auftraggeber bei hochwertigen Gütern verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gelieferte Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind.
4. Der Auftraggeber ist bis zum Eintritt des Verwertungsfalls zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des mit diesem vereinbarten Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer ab. Gleiches gilt für alle sonstigen Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten (z.B. Versicherungsansprüche und Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung). Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsachen ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung von Kaufsachen durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an den Kaufsachen an den umgebildeten Sachen fort. Sofern die Kaufsachen mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsachen des Auftragnehmers zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, welche diesem durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Diese Abtretung wird durch den Auftragnehmer schon jetzt angenommen.
6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die diesem zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigen.
§ 9 Gewährleistung
1. Die Gewährleistung für Leistungen des Auftragnehmers beträgt ein Jahr ab Übergabe.
2. Mangels abweichender Vereinbarung des Zeitpunktes der Übergabe ist dies der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch, wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
3. Verhandlungen und allfällige Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Auftraggeber behaupteten Mangels dar.
4. Bei unberechtigten Mängelbehauptungen verpflichtet sich der Auftraggeber, die dem Auftragnehmer entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
5. Der Auftraggeber hat die Ware bzw. Leistung unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und hat, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche – unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Übergabe, Anzeige zu machen. Ist bei besonders verpackten Waren die Untersuchung der Ware selbst nicht möglich, so ist die Verpackung zu untersuchen und, wenn diese eine äußerliche Beschädigung aufweist, die auf eine Beschädigung der verpackten Ware schließen lässt, dem Auftragnehmer - bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche - unverzüglich Anzeige zu machen. Ist bei Übernahme der Ware nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang eine sofortige Untersuchung der Ware nicht möglich, ist dieser Umstand dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und ein allfälliger, bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel binnen 5 Werktagen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen, andernfalls die Ware bzw. Leistung auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt.
6. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.
7. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Auftraggeber unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
8. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
9. Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.
10. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Auftraggebers, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen und ähnliches nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
10. Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und gehen zulasten und auf Gefahr des Auftraggebers.
§ 10 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc., bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Für die Verletzung einer Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Die Haftung des Auftragnehmers ist, abgesehen von Personenschäden, beschränkt auf Fälle von grober Fahrlässigkeit. Die Höhe der Haftung ist beschränkt mit dem Höchstbetrag der vom Auftragnehmer abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
4. Schadensersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.
5. Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Auftraggeber oder nicht vom Auftragnehmer autorisierte Dritte oder natürlicher Abnützung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Auftragnehmer nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
6. Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für welche der Auftragnehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
§ 11 Sonstige Bestimmungen
1. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein sollten, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.
3. Schriftliche Erklärungen (auch per Telefax oder E-Mail) gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
4. Diese AGB ergänzen die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weitreichendere Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
5. Zwischen den Vertragsparteien gelten nur schriftliche Vereinbarungen. Die Abänderung der AGB bedarf ebenso der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen des Schriftformgebotes. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass vom Auftragnehmer eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.
§ 12 Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss jener Verweisungsnormen zur Anwendung, welche zur Anwendung eines ausländischen Rechts führen würden.
2. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin in A-6263 Fügen.
3. Gerichtsstand für alle sich aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Sitz des Auftragnehmers in A-6263 Fügen örtlich zuständige Gericht.